Damian Müller | Ständerat

Motion Rückführung von Eritreern, deren Asylantrag abgelehnt wurde: Lancierung eines Pilotprojekts in einem Drittstaat

  • 18. März 2023
  • 4 min Lesezeit
  • Solidarität

Seit Jahren können abgewiesene Asylsuchende aus Eritrea nicht in ihr Heimatland zurückgeschickt werden. Dies liegt daran, dass ihr Heimatland eine zwangsweise Rückführung ablehnt. So bleiben abgewiesene Asylsuchende in der Schweiz auf Kosten der Sozialhilfe unseres Landes.

Diese Situation ist unhaltbar, denn einerseits benötigen diese eritreischen Staatsangehörigen keinen Schutz durch die Schweiz. Andererseits belegen sie Unterkunftsplätze für Flüchtlinge, die den internationalen Schutz der Schweiz im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 benötigen.

So wird der Bundesrat beauftragt, ein Pilotprojekt zu lancieren, das es ermöglicht, abgewiesene Asylsuchende in ein Drittland zurückzuschicken.

Verlauf

Der Bundesrat beantragt am 24. Mai 2023 die Ablehnung der Motion. Seine Stellungnahme: Dem Bundesrat ist bewusst, dass die vom Motionär beschriebene Situation der fehlenden Rückkehrperspektive abgewiesener eritreischer Asylsuchender nicht zufriedenstellend ist. Am 31. März 2023 befanden sich 313 ausreisepflichtige eritreische Staatsangehörige aus dem Asylbereich in der Schweiz. Am 30. Juni 2022 waren es 348 und am 31. Dezember 2022 308. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen und erhalten lediglich Nothilfe für den unmittelbaren Erhalt des Lebens (Art. 82 Asylgesetz, AsylG, SR 142.31). Die Bezugsquote für Nothilfe der ausreisepflichtigen eritreischen Staatsangehörigen beträgt rund 53%, wovon lediglich ein kleiner Teil langfristig in der Schweiz verbleibt. Eine Umsetzung der Motion würde somit einen vergleichsweise kleinen Personenkreis betreffen.

Das vom Motionär geforderte Pilotprojekt lässt sich aus Sicht des Bundesrates aus rechtlichen und praktischen Gründen derzeit nicht umsetzen. Der zwangsweise Vollzug in einen Drittstaat würde eine formelle Prüfung des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat erfordern. Das AsylG lässt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat jedoch nur zu, wenn die Person einen Bezug zu diesem Staat hat, z.B. wenn sie dort über einen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. Art. 31a AsylG). Für die Finanzierung eines Auslagerungsmechanismus, selbst in der Form eines Pilotprojekts, fehlen zudem die gesetzlichen Grundlagen. Auch die in Art. 93 AsylG vorgesehene Rückkehrhilfe betrifft lediglich die Förderung der freiwilligen Rückkehr. Somit gibt es keine rechtlich vorgesehene Finanzierungsquelle, mit welcher das vom Motionär vorgeschlagene Pilotprojekt umgesetzt werden könnte.

Der Bundesrat erachtet den vom Motionär vorgeschlagenen Mechanismus auch aus praktischer Sicht als nicht realistisch. So müsste die Schweiz in Anlehnung an den Bericht des Bundesrates zur „Neukonzeption von Schengen/Dublin, europäische Koordination und burden sharing“ vom Mai 2017 in Erfüllung des Postulats 15.3242 Pfister Gerhard auch bei einer Auslagerung des Vollzugs der Rückführung in einen Drittstaat die Einhaltung menschenrechtlicher Standards sicherstellen. Dazu müssten von einem Drittstaat Garantien eingeholt werden, dass entsprechende Standards eingehalten und die Menschenrechte gewahrt würden. In der Vergangenheit haben jedoch afrikanische Staaten, die solche Standards einhalten, auf entsprechende Ersuchen europäischer Staaten dezidiert ablehnend reagiert.

Die Partnerschaftsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Ruanda wurde bis jetzt insbesondere aus juristischen Gründen noch nicht umgesetzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Mitte Juni 2022 eine vorsorgliche Massnahme gegenüber dem Vereinigten Königreich erlassen (gem. Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR; SR 0.101.2), um eine erste geplante Abschiebung von Asylsuchenden nach Ruanda aufzuhalten (EGMR, N.S.K. v. the United Kingdom, no. 28774/22, 14. Juni 2022). Nachdem die individuellen Abschiebungsentscheide im Dezember 2022 durch den Londoner High Court aufgehoben wurden, überprüft derzeit der Britische Court of Appeal (England and Wales) die Rechtmässigkeit der Auslagerungspolitik. Infolgedessen erachtete der EGMR die angeordneten vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos. Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich Ruanda im Rahmen des Abkommens zur „Partnerschaft für Migration und wirtschaftliche Entwicklung“ über 120 Mio. Britische Pfund allein für die Entwicklungshilfe sowie zusätzliche Beiträge für die Übernahme der Verfahrenskosten und ein umfangreiches Integrationspaket für jede betroffene Person zugesichert.

Das vom Motionär erwähnte Transitabkommen mit Senegal stimmt inhaltlich nicht mit den Zielsetzungen der Motion überein. Gegenstand war seinerzeit nicht die Rückkehr in einen Drittstaat, sondern lediglich die Durchbeförderung ausreisepflichtiger, abgewiesener Asylsuchender, die nicht direkt in ihr Ursprungs- oder Herkunftsland zurückgeführt werden können. So verpflichtete sich die Schweiz, die Personen zurückzunehmen, sollte eine Weiterreise ins Zielland nicht möglich sein. Obwohl das Abkommen lediglich den Transit vorsah, wurde es in der Schweiz und in Senegal von verschiedenen Seiten stark kritisiert, weshalb es auch nie in Kraft trat. Das Vorhaben der Motion würde einen wesentlichen Schritt weitergehen und de facto eine Umsiedlung in einen Drittstaat bedeuten, da Eritrea keine unfreiwillige Rückkehr akzeptiert. Zudem verfolgt kein europäischer Staat eine solche Praxis der Umsiedlung in einen Drittstaat.

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber und die Schweizer Asylbehörden in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen getroffen haben, um die freiwillige Rückkehr zu fördern. Seit der institutionalisierten Einführung der Rückkehrhilfe im Jahr 1997 haben fast 100’000 Personen die Schweiz mit einer Rückkehrhilfe verlassen.

Der Ständerat nimmt die Motion gegen den Willen des Bundesrates am 05.06.2023 an.

Für Annahme der Motion … 20 Stimmen
Dagegen … 18 Stimmen
(5 Enthaltungen)

Das Geschäft geht an den Nationalrat.