Interpellation: Wie können Patientenbeteiligung und Qualität im Gesundheitswesen verbessert werden?
- 13. Dezember 2022
- 3 min Lesezeit
Mit dem Inkrafttreten der KVG-Änderung am 1. April 2021 erhielt der Bundesrat die Aufgabe, alle vier Jahre Ziele im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen festzulegen (Art. 58 KVG). Damit und mit der Überprüfung der Zielerreichung kann der Bundesrat die Qualitätsentwicklung massgeblich stärken.
Am 21. Juni 2022 hat die EQK ihren ersten Jahresbericht und ihre Tätigkeiten präsentiert und erläutert. Aufgabe der EQK ist die Förderung der Qualitätsentwicklung im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes. Dies beinhaltet die Entwicklung von Qualitätsindikatoren und -messungen, die Stärkung des Datenmanagements, die systematische Verwendung von Qualitätsindikatoren in Qualitätsverbesserungsprozessen sowie den Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen. Nicht zuletzt müssen Patientinnen und Patienten in ihrer Rolle gestärkt und die Patientenperspektive stärker in die Führung von Gesundheitseinrichtungen einbezogen werden. Die Aufgaben und Massnahmen der EQK sollen diejenigen der Krankenversicherer, der Leistungserbringer und der Verwaltung ergänzen und unterstützen. Die Fragen dazu im Anhang.
Antwort des Bundesrates
1. / 2. Die Eidgenössische Qualitätskommission (EQK) hat ihre Tätigkeit im April 2021 aufgenommen, und ihr Pflichtenheft ist seither unverändert. Der Bundesrat hat im Juni 2022 von ihrem ersten Jahresbericht Kenntnis genommen. Darin berichtet die EQK, dass sie ihre operativen Prozesse implementiert und mit grundlegenden Arbeiten begonnen hat. Gemäss Artikel 58c Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) berät die EQK die zuständigen Behörden und die verschiedenen Akteure hinsichtlich der Qualitätsentwicklung und beauftragt zudem Dritte, nationale Programme zur Qualitätsentwicklung und systematische Studien und Überprüfungen durchzuführen sowie neue Qualitätsindikatoren zu entwickeln. Schliesslich gewährt sie Finanzhilfen zur Unterstützung nationaler oder regionaler Projekte zur Qualitätsentwicklung.
Die Aufgaben der EQK werden weitgehend auf partizipative Weise unter Einbezug zahlreicher Dritter wahrgenommen. Die EQK investiert viel Zeit und Energie in den Aufbau von konstruktiven Kontakten mit den nationalen Organisationen. Ziel dieser Kontakte ist es, spezifische Massnahmen zur Qualitätsentwicklung festzulegen, um die Ziele der EQK und des Bundesrates zu erreichen. Auch die Ermittlung von Dritten, welche die EQK im Rahmen ihrer Aufgaben beauftragen könnte, ist ein Prozess, der mehrere Wochen oder sogar Monate dauert. Der Bundesrat beurteilt die Arbeit der EQK angesichts der derzeit zu bewältigenden Herausforderungen positiv.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat die EQK aufgefordert, in ihrem nächsten Bericht genügend Angaben zu machen, aufgrund derer sich der Grad der Zielerreichung und die Gründe für allfällige Verzögerungen beurteilen lassen. Der Bundesrat erwartet, dass die EQK in ihrem Bericht 2022 zum zweiten Jahr ihrer Tätigkeit diese Präzisierungen vornimmt.
3. Gemäss Artikel 58c Absatz 1 Buchstabe f KVG beauftragt die EQK Dritte mit entsprechender Erfahrung, nationale Programme zur Qualitätsentwicklung durchzuführen und die Identifikation und Analyse von Patientensicherheitsrisiken zu gewährleisten, Massnahmen zu deren Reduktion zu ergreifen und die Weiterentwicklung von Methoden zur Förderung der Patientensicherheit sicherzustellen. Die Stiftung Patientensicherheit ist diesbezüglich aufgrund ihrer Expertise eine geeignete Umsetzungspartnerin. Dies wurde auch im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zu diesem Artikel hervorgehoben. Eine Delegation der EQK trifft sich rund viermal jährlich zu einem Austausch auf strategischer Ebene mit der Stiftung Patientensicherheit. Für die Jahre 2022-2024 ist die EQK bisher Verpflichtungen von rund 3,5 Millionen Franken gegenüber der Stiftung Patientensicherheit eingegangen.
4. Die EQK hält sich bei der Beurteilung der eingegangenen Gesuche für die Unterstützung von nationalen und regionalen Projekten an die Vorgaben in Artikel 77e der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102). Dabei müssen die Projekte unter anderem einen Beitrag an die Qualitätsentwicklung im Rahmen der Ziele des Bundesrates leisten. Die EQK hat zudem Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zu den Gesuchen erlassen (www.bag.admin.ch > Das BAG > Organisation > Ausserparlamentarische Kommissionen > Eidgenössische Qualitätskommission (EQK) > Finanzhilfen für Qualitätsentwicklungsprogramme > Kriterien für Finanzhilfen).