Damian Müller | Ständerat

Wieso wird interkulturelles Dolmetschen im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht vergütet?

  • 02. Juni 2022
  • 4 min Lesezeit
  • Interpellation
  • Solidarität

Heute habe ich folgende Interpellation im Ständerat eingereicht.

Wieso wird interkulturelles Dolmetschen im Rahmen einer ambulanten Behandlung nicht vergütet?

Die Zahl von geflüchteten Menschen aus der Ukraine nimmt zu, die in der Schweiz auf eine ärztliche Leistung angewiesen sind. Für eine sachgerechte Untersuchung und Behandlung ist es oft notwendig, professionelle interkulturell Dolmetschende beizuziehen. Die Kosten von Dolmetschenden werden im ambulanten Bereich nicht von der Grundversicherung vergütet, auch die längere Dauer der Konsultationen wird im Tarif nicht berücksichtigt. Ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte müssen die Dolmetscher-Dienste selber bezahlen.

Gemäss dem Faktenblatt «Finanzierung des interkulturellen Dolmetschens im Gesundheitswesen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP)» des BAG vom März 2019 können die Kosten für das Dolmetschen als integrierter Teil der medizinischen Leistung betrachtet werden, sofern «professionelles interkulturelles Dolmetschen für die Ausführung einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung sowie für deren therapeutischen Erfolg unabdingbar» ist.

Die Gesundheitsdirektorenkonferenz GDK empfiehlt, «die Kosten für Übersetzung- und Dolmetscherdienste, die zur Durchführung einer zweckmässigen Behandlung erforderlich sind, im stationären Bereich den OKP-pflichtigen Leistungen zuzurechnen und somit in die Berechnung der Fallpauschalen einfliessen zu lassen». Demgegenüber sieht die ambulante Tarifstruktur keine Tarifpositionen für interkulturelles Dolmetschen vor.

In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

  1. Trifft es zu, dass niedergelassene Ärztinnen und Ärzte die Kosten für Dolmetschende nicht oder nur teilweise Dritten verrechnen können?
  2. An wen können sich ambulante Leistungserbringer wenden, damit sie die Kosten von Dolmetschenden nicht selber übernehmen müssen?
  3. Was hat das Bundesamt für Gesundheit BAG seit der Publikation des Faktenblatts im März 2019 unternommen, damit die Kosten für Dolmetschende im ambulanten Sektor vergütet werden?
  4. Ist der Bundesrat bereit, aufgrund des hohen Bedarfs an ukrainischen Dolmetschenden dem Parlament eine rasche Lösung zu unterbreiten? Ist dies aufgrund der geltenden Rechtslage möglich?

Antworten Bundesrat

1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es in einem Behandlungskontext besonders herausfordernd ist, zwischen Gesundheitsfachkräften und Patientinnen und Patienten, die keine Landessprache sprechen, eine angemessene Kommunikation aufzubauen.

Betreffend die Übernahme der Dolmetschleistungen durch die Krankenversicherung gilt Folgendes: Gemäss Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind dies keine Leistungen, die direkt der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Professionelle interkulturell Dolmetschende gelten nicht als Leistungserbringer, die Tätigkeiten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen (Art. 35 KVG). Wenn jedoch professionelle Dolmetschdienste zur Durchführung einer Untersuchung oder einer medizinischen Behandlung sowie für deren therapeutischen Erfolg unabdingbar sind, oder falls die Kommunikation mit den Versicherten zu schwierig ist, um für einen medizinischen Eingriff eine aufgeklärte Einwilligung einzuholen, und die versicherte Person keine professionell dolmetschende Person zur Verfügung stellen kann, können die Kosten für die Dolmetschdienste als Teil der Leistung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrachtet werden. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Die Rechnungsstellung ist zwischen den Leistungserbringern und den Versicherern festzulegen (siehe Punkt 3).

2. In Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) unterstützt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) seit 2002 das interkulturelle Dolmetschen sowie dessen Qualitätssicherung und -entwicklung. Grundsätzlich können Dolmetschdienste von allen Leistungserbringern im Gesundheitswesen genutzt werden. Interpret, die nationale Dachorganisation für das interkulturelle Dolmetschen, bietet im Rahmen ihrer Ausbildung insbesondere das Modul „Dolmetschen im psychotherapeutischen Bereich“ an. Interpret wird für das Qualifizierungssystem vom Bund (SEM, BAG und SBFI) unterstützt. Im Rahmen der Weiterentwicklung dieses Schwerpunkts wird geprüft, wie die Informations- und Sensibilisierungsarbeit von Gesundheitsakteuren weiter gestärkt werden kann. Die Leistungserbringer können sich an diese Interessengemeinschaft wenden, wenn sie Bedarf an interkulturell Dolmetschenden haben. Im föderalen Schweizer Gesundheitssystem sind es die kantonalen Gesetzgebungen, die Aufnahme-, Behandlungs- und Informationspflichten der Spitäler regeln. Da die Fragen rund um das Dolmetschen und dessen Finanzierung nicht durch übergeordnete Gesetze auf Bundesebene geregelt sind, muss jeder Kanton für sich entscheiden, wer für Dolmetschleistungen aufzukommen hat, die im Rahmen einer medizinischen Behandlung erforderlich werden. Im ambulanten Bereich übernimmt das SEM die Kosten für Dolmetschleistungen für Personen in einem laufenden Asylverfahren, die in einem Bundesasylzentrum untergebracht sind, sofern solche Dienste aus medizinischer Sicht erforderlich sind. In allen anderen Fällen fällt die Frage in den Kompetenzbereich der Tarifpartner.

3. und 4. Im Rahmen der Tarifautonomie können die Tarifpartner Kostenanteile für diesen Aufwand in die Tarife einfliessen lassen. Sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich werden die Tarife in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart (Tarifautonomie). Im stationären Bereich werden allfällige Kosten in die Berechnung der Pauschalen einbezogen. Im ambulanten Bereich wurde die Frage thematisiert, und das BAG ist auf die Versicherer zugegangen. Die Tarifpartner haben sich jedoch noch nicht mit der Frage befasst.